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Diebstahl, Bandendiebstahl und Wohnungseinbruchsdiebstahl Teil I

Autor: Peter Alicke, Rechtsreferendar (Anwaltsstation)

Seit 2012 ist ein leichter Anstieg der Diebstahlskriminalität zu verzeichnen. Im Jahr 2016 wurden insgesamt ca. 2,37 Millionen Diebstähle in Deutschland polizeilich erfasst (vgl. Statistiken zu Kriminalität in Deutschland: Diebstahl und Raub, https://de.statista.com/themen/2448/kriminalitaet-in-deutschland-diebstahl-und-raub/, zuletzt abgerufen am: 17.04.2018). Vor allem die steigende Zahl der Wohnungseinbruchdiebstähle, in Verbindung mit der erschreckend geringen Aufklärungsquote (16,9 % im Jahr 2016) war und ist in den Medien omnipräsent, obwohl im Jahr 2016 die Zahl der Einbrüche wieder zurückging. In diesem Zusammenhang wird auch viel über die häufig nachweislich oder vermeintlich dahintersteckenden Banden diskutiert, die nur zum Zwecke diverser Diebstahlsdelikte nach Deutschland einreisen und nach Tatvollendung das Land wieder verlassen, was mit ein Grund sein mag für die geringen Aufklärungsraten.

Der Gesetzgeber hat auf die veränderten Bedingungen reagiert und eine Reihe von Verschärfungen des Strafrechts vorgenommen, um Justiz- und Polizeibehörden mit entsprechenden Sanktionsmöglichkeiten auszustatten. Dies soll zum Anlass für diesen Artikel genommen werden, der nachfolgend beleuchtet, unter welchen Voraussetzungen die verschiedenen Arten von Diebstahlsdelikten verwirklicht sind und unter welche Strafe sie jeweils gestellt werden.

Diebstahl

Der Diebstahl in seinen verschiedenen Ausprägungen wird durch das Strafgesetzbuch (StGB) gemäß der §§ 242 bis 248c unter Strafe gestellt. Dabei ist der Grundtatbestand des § 242 Abs. 1 StGB erfüllt, wenn einem anderen eine fremde bewegliche Sache weggenommen wird, in der Absicht, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Die Wegnahme einer Sache liegt vor, wenn sich die Sache im Gewahrsam eines anderen befindet, dieser Gewahrsam gegen den Willen des Berechtigten durch den Täter gebrochen und neuer Gewahrsam begründet wird. Der Täter muss zum einen vorsätzlich gehandelt haben und zum anderen die Absicht gehabt haben, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Nach der Rechtsprechung ist dies dann der Fall, wenn nach der Absicht des Täters die Sache selbst oder der in ihr verkörperte Wert dem Vermögen des Berechtigten dauerhaft entzogen und dem Vermögen des Berechtigten zumindest vorübergehend einverleibt werden soll.

Sind die vorgenannten Tatbestandsmerkmale erfüllt, so sieht das Gesetz je nach den Umständen des Einzelfalles die Verhängung einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Auch der Versuch ist bereits strafbar, § 242 Abs. 2 StGB.

Haus- und Familiendiebstahl

Ist der durch den Diebstahl Verletzte ein Angehöriger, der Betreuer oder Vormund des Täters, oder lebt mit diesem in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat gem. § 247 StGB nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. D.h., dass Polizei und Staatsanwaltschaft nicht von Amts wegen tätig werden, sondern nur, wenn der Geschädigte einen entsprechenden Antrag stellt.

Diebstahl geringwertiger Sachen

Bezieht sich der Diebstahl gemäß § 242 StGB auf eine geringwertige Sache (die Grenze laut BGH liegt bei 25,00 €), so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft sieht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung gegeben, § 248a StGB.

Diebstahl in einem besonders schweren Fall

Bei Verwirklichung eines besonders schweren Falles des Diebstahls im Sinne von § 243 Abs. 1 StGB ist mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu zehn Jahren zu rechnen.

Dabei werden in § 243 Abs. 1 S. 2 StGB beispielhaft Konstellationen (sog. Regelbeispiele) genannt, in denen regelmäßig von einem besonders schweren Fall auszugehen ist. Ist eine der dort genannten Konstellationen gegeben, wird grundsätzlich widerlegbar vermutet, dass ein schwerer Fall des Diebstahls vorliegt. Das heißt aber nicht, dass das Gericht zwangsläufig von dem strengeren Strafrahmen auszugehen hat. Vielmehr können Milderungsgründe vorliegen, die in der Einzelfallbetrachtung den erhöhten Strafrahmen entfallen lassen können. Andersherum kann das Gericht aber auch von einem besonders schweren Fall ausgehen, ohne dass ein Regelbeispiel erfüllt ist.

Nach § 243 StGB ist ein schwerer Fall unter anderem anzunehmen, wenn der Täter zur Ausführung des Diebstahls in ein Gebäude einbricht, einsteigt, oder sich mit einem falschen Schlüssel Zugang verschafft. Weitere schwere Fälle können gegeben sein, wenn der Täter gewerbsmäßig stiehlt, er eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis gesichert ist oder die von besonderer Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte ist.

Diebstahl mit Waffen

Eine sogenannte Qualifikation zum einfachen Diebstahl stellt unter anderem der Diebstahl mit Waffen gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar. Qualifikation bedeutet, dass bei Erfüllung der Voraussetzungen durch den Täter das Gericht einen strengeren Strafrahmen anzuwenden hat. Dieser beläuft sich im Falle des Diebstahls mit Waffen auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter (oder ein Beteiligter) bei Begehung des Diebstahls eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt. „Bei sich führen“ bedeutet dabei nicht, dass der Täter die Waffe oder das Werkzeug in der Hand hält oder am Körper trägt. Der Täter muss auch nicht die Absicht haben, die Waffe zu gebrauchen. Es ist vielmehr ausreichend, dass sich die Waffe in Griffweite befindet bzw. der Täter sich Ihrer jederzeit bedienen kann, während der Diebstahl begangen wird.

Bandendiebstahl

Ein Bandendiebstahl ist gem. § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB gegeben, wenn der Täter einen Diebstahl als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines weiteren Bandenmitglieds begeht. Nach der Rechtsprechung des BGH setzt eine Bande den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die vereinbart haben, künftig und für eine gewisse Dauer eine Mehrzahl von Diebstahls- oder Raubtaten zu begehen. Als Bandenmitglied kann unter Umständen auch derjenige gelten, der an den Delikten stets nur als Gehilfe beteiligt ist. Die Voraussetzungen des Bandendiebstahls sind jedoch nur erfüllt, wenn die Tat auch eine Bandentat ist, d.h. die Tat auf einer Abrede der Bande beruht und mindestens ein weiteres Bandenmitglied an der Tat beteiligt ist. Der Strafrahmen beläuft sich auf sechs Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe.

Wird zugleich noch ein schwerer Fall im Sinne des § 243 Abs. 1 S. 2 StGB erfüllt oder der Diebstahl mit Waffen oder ein Wohnungseinbruchsdiebstahl begangen, so beläuft sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, § 244a StGB.

Wohnungseinbruchsdiebstahl

Einen Wohnungseinbruchsdiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB begeht, wer zur Ausführung eines Diebstahls in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält. Unter Wohnung ist dabei jeder abgeschlossene und überdachte Raum, der Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dient, zu verstehen. Auch hier gilt ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe.

Mit Wirkung zum 22.07.2017 wurde in § 244 Abs. 4 StGB eine weitere Verschärfung des Strafrahmens von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe eingeführt, wenn der Wohnungseinbruchsdiebstahl eine dauerhaft genutzte Privatwohnung betrifft.

Im Teil II finden Sie Informationen über die Beweissicherung und Beweiswürdigung bei Diebstahlsdelikten.