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Unbeschwert reisen – Welche Vorschriften gelten für das Handgepäck bei Flugreisen?
Autorin: Rechtsreferendarin Sanja Stolac (Anwaltsstation)
„Ich halte es für richtig, mit wenig Gepäck zu reisen, aber ich halte es auch für richtig, mit dem Rauchen aufzuhören und rechtzeitig vor Weihnachten einkaufen zu gehen.“
Dieses Zitat stammt vom britischen Schriftsteller Douglas Adams, der unter anderem die Geschichte „Per Anhalter durch die Galaxis“ geschrieben hat. In seinem Zitat steckt viel Wahres – vor allem, dass man sich für Reisen immer wieder vornimmt, dieses Mal nur wenig einzupacken und nur einen kleinen Koffer zu brauchen. Meistens kommt es dann aber doch anders. Das Gepäck ist schwerer als man denkt und am Flughafen muss dann unter Umständen ein Aufpreis dafür bezahlt werden. Es wäre aber doch praktisch, wenn man nur mit einem Handgepäck eine Flugreise antritt. Zumindest spart man sich nach der Ankunft am Zielflughafen die Zeit, die man am Gepäckband mit dem Warten auf den großen Koffer verbringt. Wichtig zu wissen ist jedoch, welchen Inhalt ein Handgepäck überhaupt haben darf. Das erleichtert den Gang durch die Sicherheitskontrolle.
Seit dem 01. September 2024 gelten strengere Vorschriften für den Inhalt des Handgepäcks, der mit an Bord eines Flugzeugs genommen werden darf. Die neuen Regelungen befassen sich vor allem mit der Frage, was in Bezug auf die Mitnahme von Flüssigkeiten gelten soll. Geltung erlangen die Regelungen in den Mitgliedstaaten der EU sowie in Island, der Schweiz und Norwegen. Aber auch hinsichtlich Bargeldes, Zigaretten, Cannabis und Alkohols gelten gewisse Beschränkungen.
Neue Rechtslage
Erlaubt sind Flüssigkeiten in kleinen Behältern. Diese dürfen ein Fassungsvermögen von lediglich 100 ml haben. Diese Behälter müssen sich wiederum in einer durchsichtigen und wiederverschließbaren Plastiktüte befinden, die ein Volumen von maximal einem Liter fasst. Das bedeutet, dass insgesamt lediglich zehn 100 ml-Behältnisse in die Plastiktüte eingepackt werden dürfen. Aufgrund von neuen CT-Scannern an den Sicherheitskontrollen müssen die Flüssigkeiten aber nicht mehr extra ausgepackt werden, sondern können in den Taschen verbleiben. Sollte es den neuen Scanner an einer Sicherheitskontrolle noch nicht geben, dann müssen die Flüssigkeiten auch weiterhin ausgepackt werden. Die zugelassene Größe und das zugelassene Gewicht des Handgepäcks insgesamt regeln jede Fluggesellschaft selbst. Eine Regelung, die dies vereinheitlichend festlegt, gibt es nicht. Es ist daher ratsam, diese Details vor Reiseantritt bei der jeweiligen Fluggesellschaft zu erfragen bzw. sich über die Details im Internet zu informieren.
Alte Rechtslage
Die Grundlage für die Regelungen über Flüssigkeiten bilden europäische Verordnungen, die in den Mitgliedstaaten der EU unmittelbare Anwendung finden. An den Sicherheitskontrollen sollen nunmehr nach und nach neue Gepäckscanner installiert werden. Diese setzen die Computer-Tomographie-Technik ein und sind daher sog. CT-Scanner. Sie dienen der Beschleunigung der Durchführung der Sicherheitskontrollen, denn es ist nicht mehr nötig, einzelne Inhalte des Handgepäcks auszupacken und separat durch die Kontrolle zu bringen. Der CT-Scanner kann nämlich den Handgepäckinhalt scannen. Aufgrund dessen sollten eigentlich die Vorschriften hinsichtlich der Mitnahme von Flüssigkeiten gelockert werden. Es durften daher auch kurzzeitig größere Flaschen im Handgepäck transportiert werden. Allerdings bestehen nun doch Sicherheitszweifel, weil die Benutzung der CT-Scanner noch nicht ausreichend erprobt ist. Folglich sind die Vorschriften wieder verschärft worden bzw. es gelten wieder die gewohnten schärferen Vorschriften seit dem Jahr 2006.
Flüssigkeiten
Gemäß der geltenden EU-Verordnung fallen Flüssigkeiten, Gele und Aerosole unter den Begriff der Flüssigkeiten. Dies seien alle Substanzen, die "bei Raumtemperatur flüssig, zähflüssig, gelartig, cremig oder von ähnlicher Konsistenz sind". Das sind zum Beispiel Pasten, Lotionen, Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen, Suppen sowie Streichkäse/-wurst, Zahnpasta, Haargel, Sirup, Parfüm und Rasierschaum. Am Ende liegt die Entscheidung darüber, ob eine Flüssigkeit vorliegt oder nicht, beim Sicherheitspersonal. Medikamente und flüssige Babynahrung, die an Board gebraucht werden, fallen aber jedenfalls nicht unter den Begriff der Flüssigkeiten und können daher problemlos auch in größerer Menge im Handgepäck transportiert werden. Die Notwendigkeit der Mitnahme von Medikamenten sollte durch ein Attest oder Rezept nachgewiesen werden können. Ebenfalls ausgenommen von der Regel sind am Flughafen gekaufte flüssige Duty-Free-Waren, sofern die Ware und der Kassenzettel in dem mit einem roten Rand versiegelten Sicherheitsbeutel verbleiben. Diesen Sicherheitsbeutel erhält man beim Kauf der Ware. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Bundespolizei.
Zigaretten und Alkohol
Es ist zu unterscheiden, ob Reisen innerhalb der EU oder Reisen in einen Nicht-EU-Staat durchgeführt werden. Bei Reisen innerhalb der EU sind Genussmittel wie Zigaretten bzw. Tabak und Alkohol zu versteuern, sofern sie gewerblichen Zwecken dienen sollen. Private Zwecke, also der eigene Ge- und Verbrauch, sind demgegenüber steuerfrei. Private Zwecke werden vermutet, wenn gewisse Mengen pro Tag pro Person nicht überschritten werden (Zigaretten: 800 Stück, Spirituosen: 10 Liter, Bier: 110 Liter). Werden diese Mengen überschritten, muss der Eigenbedarf glaubhaft gemacht werden. Die genauen Mengen können auf der Webseite des deutschen Zolls recherchiert werden.
Bei Reisen durch oder in Nicht-EU-Länder sind die jeweiligen nationalen Regelungen dieser Länder zu beachten.
Auch hier ist jeweils zu beachten, dass Flüssigkeiten nur begrenzt im Handgepäck transportiert werden dürfen. Größere Mengen müssen demnach im restlichen Gepäck, das beim Check-in abgegeben wird, verstaut werden.
Bargeldmitnahme
Barmittel ab einem Gesamtwert von 10.000, - € oder mehr müssen bei einer Reise innerhalb der EU am Zoll angezeigt werden. Zu den Barmitteln gehören beispielsweise Bargeld, übertragbare Inhaberpapiere (Aktien, Schecks etc.), Gold oder gleichgestellte Zahlungsmittel wie Edelmetalle, Edelsteine oder Sparbücher. Schmuck gilt jedoch nicht als gleichgestelltes Zahlungsmittel und muss daher bei einer Reise innerhalb der EU nicht angezeigt werden. Ausländische Währungen müssen am Tag der Ein- bzw. Ausreise aus Deutschland mit dem jeweiligen Sortenkurs in Euro umgerechnet werden.
Bei Reisen durch oder in Nicht-EU-Länder sind die jeweiligen nationalen Regelungen dieser Länder zu beachten.
Cannabis
Da in Deutschland Cannabis teilweise legalisiert worden ist (vgl. Ein Überblick über das neue Konsumcannabisgesetz (KCanG)), ist die Mitnahme von Cannabis im Rahmen von innerdeutschen Flügen legal, sofern die Grenzwerte beachtet werden. Es dürfen grundsätzlich 25 g Cannabis besessen werden, wenn man sich nicht zu Hause aufhält und lange genug im Bundesgebiet lebt.
Anders ist es jedoch, wenn die Flüge ihren Zielort in einem anderen Land als Deutschland haben, denn Cannabis darf weder aus-, durch- noch eingeführt werden.
Bußgeld- und Strafvorschriften
Wer Genussmittel, die zu gewerblichen Zwecken mitgeführt werden, nicht versteuert, begeht eine Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 31 ZollVG, 382 AO. Schlimmstenfalls kann es sogar als Steuerhinterziehung gewertet werden. Es kommt gemäß §§ 17 I OWiG, § 382 III AO die Ahndung mittels einer Geldbuße in Höhe von fünf Euro bis zu fünftausend Euro in Betracht. Zu beachten ist das sog. „Schmuggelprivileg“. Gemäß § 32 I ZollVG kann von der Verfolgung einer Steuerordnungswidrigkeit abgesehen werden, wenn der Steuervorteil nicht mehr als 250 , -€ beträgt.
Wer mehr Barmittel mitnimmt, als er angezeigt hat, begeht gemäß § 31a III Nr. 1 ZollVG Ordnungswidrigkeit. Es kommt gemäß §§ 17 I OWiG, 31a IV ZollVG die Ahndung mittels einer Geldbuße in Höhe von fünf Euro bis zu einer Million Euro in Betracht.
Die Ausfuhr von Cannabis in andere Länder kann strafbar sein. Dies ist abhängig von den Regelungen in dem anderen Land. Im Zweifel kann es zu Geld- oder Haftstrafen kommen. Die Ein, Durch- und Ausfuhr von Cannabis nach Deutschland ist weiterhin verboten. Wer dies trotzdem tut, macht sich gemäß § 34 I Nr. 5, 6 KCanG strafbar. Es drohen mindestens eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Empfehlung
Informieren Sie sich vor Reiseantritt im Internet (beispielsweise über die Webseite Ihres Flughafens) über die jeweiligen Reise- und Gepäckbestimmungen. Überlegen Sie, ob die Reise innerhalb oder außerhalb der EU stattfinden wird und was Sie alles mitnehmen möchten. Auch hinsichtlich der Mitnahme von Gefahrgütern gelten Besonderheiten, die sie beispielsweise auf der Webseite des Luftfahrt-Bundesamtes einsehen können. Bei behördlichen Verfahren können wir Ihre Interessen vertreten und die Verhängung von Bußgeldern unter Umständen verhindern.